Was der Hausmeisterservice leisten darf und was nicht

Nicht alles ist erlaubt: Grenzen des Hausmeisterservice

Ein guter Hausmeisterservice ist der Dreh- und Angelpunkt eines funktionierenden Gebäudebetriebs – aber er ist kein Ersatz für Elektro-, Sanitär- oder Aufzugsfachbetriebe. Wer den rechtlichen Rahmen verkennt, riskiert nicht nur Schäden, sondern auch Haftung, Bußgelder und Streit mit Mietern oder Eigentümern. Der Kern der Debatte ist daher nicht, wie viel der Hausmeister „könnte“, sondern was er rechtlich sicher „darf“ und wann zwingend der Fachbetrieb übernehmen muss.

Rechtlicher Rahmen: Was der Hausmeisterservice darf

Hausmeister sind Generalisten für Betreuung, Pflege und Organisation. Zulässig sind regelmäßig: Sicht- und Funktionskontrollen von Anlagen, Bedienung über vorgesehene Nutzeroberflächen (z. B. Heizungszeiten anpassen), Ablesungen und Dokumentation, Kleinreparaturen ohne Eingriff in fest installierte Gebäudetechnik, Pflege- und Reinigungsarbeiten, Grünpflege, Winterdienst sowie die Koordination und Begleitung von Fachfirmen. Das ist nicht kleinlich – es ist effizient: Der Hausmeister sichert Betrieb und Kommunikation, der Fachbetrieb übernimmt Eingriffe.

Praktikable Faustregeln: Erlaubt ist, was weder meister- oder zulassungspflichtiges Handwerk (HwO, Anlage A) darstellt, noch sicherheitsrelevante Prüfpflichten berührt und keinen Eingriff in elektrische, gas- oder wasserführende Anlagen oder tragende Bauteile erfordert. Beispiele: Leuchtmittel und Starter wechseln, Rauchwarnmelder testen und Batterien tauschen, Zählerstände erfassen, Heizkörper entlüften, Tür- und Toranlagen im Rahmen der Bedienung testen, Kleinmontagen wie Namensschilder oder Hinweisschilder anbringen, einfache Instandsetzung von Mobiliar, Müllplatzmanagement, Räumen und Streuen.

Mit Zusatzqualifikation ist mehr möglich – aber nur innerhalb enger Grenzen und mit dokumentierter Unterweisung: Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) für klar definierte, wiederkehrende elektrische Arbeiten unter Verantwortung einer Elektrofachkraft; „befähigte Personen“ im Sinne der BetrSichV/DGUV für Prüfungen z. B. an Leitern, Regalen oder Spielplätzen; spezifische Schulungen für Notbefreiungen an Aufzügen oder für den Betrieb von RWA-Anlagen. Entscheidend ist: passgenaue Qualifikation, klare Arbeitsanweisungen, Nachweisdokumentation und passender Versicherungsschutz.

Tabus im Alltag: Arbeiten, die unzulässig sind

Rote Linien verlaufen dort, wo Sicherheit, Gesetz oder Zulassungspflichten berührt sind. Dazu zählen insbesondere: alle Arbeiten an festen elektrischen Anlagen (z. B. Steckdosen neu setzen, Leuchten fest anschließen, Verteiler öffnen; DIN VDE/NAV), an Gas- und Trinkwasserinstallationen (Leitungen verändern, Armaturen fest anschließen; TRGI/TrinkwV), Eingriffe an Heizungs- und Brennertechnik, Wartung oder Eingriffe an Aufzügen (BetrSichV/ZÜS), an Brand- und Sicherheitstechnik (RWA/Sprinkler/Feststellanlagen, Feuerlöscherwartung). Auch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bleiben Fachbetrieben bzw. befähigten Personen vorbehalten.

Ebenfalls tabu: Dach- und Abdichtungsarbeiten in absturzgefährdeten Bereichen ohne Schutzsysteme sowie alle handwerksrechtlich zulassungspflichtigen Gewerke (z. B. Dachdecker-, Elektrotechnik-, Installateur- und Heizungsbauerhandwerk) ohne entsprechende Eintragung. Gefährliche Stoffe sind ein No-Go: Asbestarbeiten nur mit TRGS‑519‑Sachkunde und Anzeige, Schädlingsbekämpfung mit Bioziden nur mit Erlaubnis/Sachkunde, Kälte-/Klimaeingriffe nur mit F‑Gase‑Zertifizierung. Rechtlich heikel sind zudem Datenschutz- und Hausrechtsfragen: keine eigenmächtige Wohnungsöffnung ohne Einwilligung oder akute Gefahr im Verzug, keine Installation/Justierung von Videoanlagen ohne Rechtsgrundlage und Fachplanung.

Der haftungsrechtliche Grund ist zwingend: Wer ohne Befugnis eingreift, riskiert Personen- und Sachschäden, verliert Versicherungsschutz und gefährdet Gewährleistungen. Professionelles Vorgehen heißt deshalb: Stoppregel bei Verdacht auf Fachpflicht, Gefahrenbereich sichern, dokumentieren, Eigentümer/Verwalter informieren, Fachbetrieb beauftragen. In echten Notfällen sind nur unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahmen zulässig (z. B. Hauptwasser absperren, betroffenen Stromkreis über den gekennzeichneten FI/LS ausschalten, Bereich räumen) – die Instandsetzung bleibt anschließend dem Fachbetrieb vorbehalten.

Ein starker Hausmeisterservice kennt seine Grenzen – und nutzt sie als Qualitätsmerkmal. Wer klare Zuständigkeiten, dokumentierte Qualifikationen, sauber definierte Arbeitsanweisungen und eine konsequente Eskalation an Fachbetriebe etabliert, schützt Menschen, Gebäude und Budgets. Das Ergebnis ist nicht weniger Leistung, sondern mehr Sicherheit, Verlässlichkeit und Haftungsklarheit für Eigentümer, Verwalter und Nutzer.

Weitere Beiträge